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BGB § 702a Erlass der Haftung

BGB § 702a Erlass der Haftung

[ Auszug: (1) Die Haftung des Gastwirts kann im Voraus nur erlassen werden, soweit sie den nach § 702 Abs. 1 maßgeblichen Höchstbetrag übersteigt. Auch insoweit kann si ... ]